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Früh übt sich: Begleitetes Fahren

15.12.2021 | FAHRSCHUL-WISSEN

Bild Presseartikel

Medienberichten zufolge arbeitet die neue Bundesregierung an einer Reform der Regelungen für Fahranfänger. Neben einer Verlängerung der Probezeit ist auch der Führerschein mit 16 im Gespräch. Die Hoffnung: Wer schon in jungen Jahren am Straßenverkehr teilnimmt, verursacht später weniger Unfälle – wie Erfahrungen mit dem Modell „Begleitetes Fahren“ belegen.

Fahranfänger sind besonders unfallgefährdet. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) verunglückten 2015 über 66.000 junge Erwachsene im Alter von 18 bis 24 Jahren auf deutschen Straßen. Mangelnde Fahrpraxis und erhöhte Risikobereitschaft sind naheliegende Gründe für die im Verhältnis zu anderen Verkehrsteilnehmenden überdurchschnittlich hohe Quote.

Um jungen Menschen einen sicheren Einstieg in den Straßenverkehr zu ermöglichen, hat der Bundestag 2010 die Gesetzesinitiative „Begleitetes Fahren“ (BF17) beschlossen. Die umgangssprachlich auch als „Führerschein mit 17“ bekannte Sonderregelung des Straßenverkehrsgesetzes erlaubt Jugendlichen bereits mit 17 Jahren den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE in Form einer sogenannten „Prüfungsbescheinigung“. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen die Führerscheinneulinge dann in Begleitung von im Vorfeld bestimmten Personen Auto fahren.

Seit seiner Einführung hat sich das Begleitete Fahren zu einer echten Erfolgsstory entwickelt: Das Bundesverkehrsministerium bescheinigt B17-Teilnehmenden später ein im Vergleich zu regulären Fahranfängern rund 20 % geringeres Unfallrisiko. Auch Volker Rogge von der Fahrschule Rogge ist überzeugt von dem Konzept: „BF17 gibt jungen Menschen die Gelegenheit, über einen längeren Zeitraum in einem kontrollierten Rahmen wertvolle praktische Erfahrungen im Straßenverkehr zu sammeln. Dieser Vorsprung wirkt sich später positiv auf das Fahrverhalten aus.“

Die Begleitpersonen dürfen im Unterschied zu Fahrlehrern nicht aktiv in das Verkehrsgeschehen eingreifen, unterliegen aber dennoch gesetzlichen Vorschriften. „Eine Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein und über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis besitzen“, erläutert Volker Rogge. „Weiterhin darf eine Begleitperson nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister haben und unterliegt der 0,5 Promillegrenze und dem Drogenverbot.“

Als Begleitperson gilt indes nur, wer namentlich in der bei jeder Fahrt mitzuführenden Prüfungsbescheinigung genannt ist. Eine entsprechende Angabe ist deshalb bereits im Zuge der Antragsstellung notwendig. Die Anzahl der Begleiter ist jedoch nicht begrenzt und kann im Nachhinein beliebig erweitert werden.

Ausführliche Informationen zum Thema gibt Volker Rogge gern persönlich unter der Durchwahl 01709919933 oder direkt in der Fahrschule: Fahrschule Rogge, Hauptstraße 2a, 24613 Aukrug.

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