WER darf und WER darf nicht?
22.02.2021 | FAHRSCHUL-NEWSLiebe Fahrschüler/innen,
am 19.02.2021 wurde eine neue Ersatzverkündung zur Corona-Verordnung bekannt gegeben.
Leider haben wir von unserer zuständigen Behörde aber noch nichts offizielles zur Wiederaufnahme der praktischen Ausbildung erhalten.
Mit dieser Mail möchten wir Euch darüber informieren, wie Theorieunterricht und Praxisunterricht in Fahrschulen wieder möglich ist.
Hier die Rechtslage aus der Ersatzvefügung:
In Absatz 4 werden die Regelungen für den Fahrunterricht gesondert geregelt. Praktischer Unterricht ist zulässig, jedoch nur für die berufliche Ausbildung. Theorieunterricht darf nur Online erfolgen. Dem Begriff der „berufsbezogenen Ausbildung“ unterfallen die Ausbildungen
a) zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen C/CE/D/DE,
b) zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B/BE in Förderung der Bundesagentur für Arbeit,
c) zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B/BE bei stichhaltiger Arbeitgeberbescheinigung und bei eindeutiger Berufsbezogenheit,
d) zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse L und T (z.B. für Landwirte, Lohnunternehmer, siehe § 6 Abs. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung)
sowie die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung.
Der Nachweis der Berufsbezogenheit beim Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B/BE ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Fahrschüler und deren Eltern können keine Berufsbezogenheit nachweisen. Zu den von der Verordnung erfassten Berufszweigen gehören beispielsweise ambulante Pflegedienste, Postboten, Kurierdienste, Lieferdienste, Autohäuser, Außendienste, Taxi- und Mietwagengewerbe, Schülerbeförderung (in Kleinbussen), Handwerker oder Dienstleister.
Ein Formblatt für den Arbeitgeber erhaltet Ihr bei uns. Dieses Formblatt ist bei der praktischen Fahrausbildung mitzuführen und auf Verlangen den Ordnungsbehörden bei Kontrollen vorzulegen. Die Verantwortung für die Mitnahme liegt allein beim Fahrlehrer.
Wie machen wir es nun bei der Fahrschule Rogge?
Die Fahrschüler, die in der Verordnung genannt werden können von uns weiter ausgebildet werden.
Wir dürfen die Fahrschüler die in der Verkündung genannt werden bitten, sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir die weitere Ausbildung planen können.
Wir benötigen auf jeden Fall das genannte Formblatt des Arbeitgebers oder des Trägers der Führerscheinförderung(JobCenter, Arbeitsamt o. Sozial Zentrum), dass wir Euch in der Anlage als Pdf angehängt haben. Zu diesem Formblatt gehört als Anlage der Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag oder Nachweis der Bundesagentur für Arbeit oder Jobcenter. Diese Unterlagen müssen während der Ausbildung von unserem Fahrlehrer mitgeführt werden.
Für alle anderen Schüler/innen hoffen wir, dass wir bald auch mit Euch weiter an eurem Führerschein arbeiten dürfen.
Bis dahin bleibt bitte alle gesund.
Es grüßt Euch,
das Team
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